Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine Geldleistung abgegolten. Dadurch soll die notwendige Pflege gesichert und ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben ermöglicht werden.Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem Pflegebedürftigen überlassen werden. Gleichzeitig sollen durch das Pflegegeld familiäre und ambulante Pflege gefördert werden.
Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Pflegegeld
Um einen Anspruch auf Pflegegeld zu haben, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird,
- ständiger Pflegebedarf von monatlich mehr als 65 Stunden,
- gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich (unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auch in einen EWR-Staat oder in der Schweiz geleistet werden)
Pflegegeld wird - je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfes und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit - in sieben Stufen gewährt.
Erschwerniszuschlag
Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 25 Stunden angerechnet. Die besonders intensive Pflege von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr wird ebenfalls mit pauschalen Erschwerniszuschlägen berücksichtigt.
Wo muss der Antrag auf Pflegegeld gestellt werden?
Bezieherinnen und Bezieher einer Pension oder Rente bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, zum Beispiel
- bei ASVG-Pensionistinnen und Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,
- bei Bundespensionistinnen und Bundespensionisten die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Pensionsservice,
- bei GSVG-Pensionistinnen und Pensionisten die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
- bei BSVG-Pensionistinnen und Pensionisten die Sozialversicherungsanstalt der Bauern,
- bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz die Pensionsversicherungsanstalt (seit 1.1.2014),
- bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
• Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (zum Beispiel als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.
• Bezieherinnen und Bezieher einer Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde richten den Pflegegeldantrag an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter.
An diese Stellen sind auch die Anträge auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes, bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes, zu richten.
Ablauf des Pflegegeldverfahrens
Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligenPensionsversicherungsträgereingebracht werden. In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt bzw. eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegefachkraft, um den Pflegebedarf festzustellen. Die pflegebedürftige Person hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann.
Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.
Antragsformulare für Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind erhältlich beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder auf www.help.gv.at.